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   BSG, 07.06.1979 - 12 RK 38/78   

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https://dejure.org/1979,2959
BSG, 07.06.1979 - 12 RK 38/78 (https://dejure.org/1979,2959)
BSG, Entscheidung vom 07.06.1979 - 12 RK 38/78 (https://dejure.org/1979,2959)
BSG, Entscheidung vom 07. Juni 1979 - 12 RK 38/78 (https://dejure.org/1979,2959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach AVG § 112 Abs 3 Buchst g Nr 1

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherungsbeitrag - Berechnung - Bruttoarbeitsentgelt - Beitragsbemessungsgrenze

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.11.1977 - 12 RK 28/76

    Ende der Versicherungspflicht eines Rehabilitanden in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 07.06.1979 - 12 RK 38/78
    erkennenden Senats vom 30" November 1977 - 12 RK 28/76 - BSGE 45, 188)° Demnach geht es nicht an, Rehabilitanden, die ohne die zur Rehabilitation führende Behinderung aus ihrem Erwerbseinkommen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zahlen könnten und müßten, auf die rentenversicherungsrechtlich unmaßgebliche JAV- - Grenze der Krankenversicherung herabzudrücken° In Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers ist daher 5 112 Abs. 3 Buchst g Nr. 1 AVG dahin auszulegen, daß das Bruttoarbeitsentgelt, welches dem Krankengeld zugrunde - 7 liegt9 bis.
  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 81/80

    Parallelität von Beiträgen und Leistungen

    Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge, die der Rehabilitationsträger nach AVG § 112 Abs. 3 S 1 Buchst g Nr. 2 (= RVO § 1385 Abs. 3 S 1 Buchst f Nr. 2) zu entrichten hat, ist das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend (Fortentwicklung von BSG 07.06.1979 12 RK 38/78 = SozR 2200 § 1385 Nr. 8).

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1979 - 12 RK 38/78 - (SozR 2200 § 1385 Nr. 8), daß die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge nur von der - jeweiligen - Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, nicht aber von der Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze in der Krankenversicherung bestimmt werde.

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 7. Juni 1979 - 12 RK 38/78 - (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) - hier allerdings zu § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 1 AVG - dargelegt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig ist; zweifelhaft sei insbesondere, ob sich das Wort "welche" allein auf das Wort "Beträge" oder auch auf den Begriff "Bruttoarbeitsentgelt" beziehe.

    Der Senat hat daraus gefolgert, daß die Rehabilitanden während der Rehabilitationsmaßnahme nicht anders gestellt sein sollen, als sie ohne die zur Rehabilitation führende Behinderung gestanden hätten; da sie dann aus ihrem Erwerbseinkommen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gezahlt haben würden, sei es in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Gesetzgebers erforderlich, § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 1 AVG dahin auszulegen, daß für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge das Bruttoarbeitsentgelt, welches dem Krankengeld zugrunde liegt, bis zur Beitragsbemessungsgrenze des § 112 Abs. 2 AVG maßgebend ist (SozR 2200 § 1385 Nr. 8).

    Wie sich schon aus seinem Urteil vom 7. Juni 1979 (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) ergibt, ist für die Forderung nach Gegenseitigkeit von Leistungen und Beiträgen dort kein Raum, wo der Leistungsempfänger nicht zugleich auch der Beitragsschuldner ist.

  • LSG Hessen, 24.09.1980 - L 8 KR 12/80

    Rentenversicherungspflicht der Rehabilitanden; Beitragsbemessungsgrenze; Höhe der

    Bemessungsentgelt für die Beiträge ist danach das Entgelt, das der Versicherte zuletzt im Bemessungszeitraum als Arbeitsentgelt erzielte (§ 16 a Abs. 2 BVG - Regellohn -), nicht aber das Übergangsgeld, das anstelle des Lohnes gezahlt wird, oder der Betrag des Arbeitsentgelts, der als Höchstbetrag bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt wird und der sich hier gemäß § 16 a Abs. 3 BVG auf den 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter für Jahresbezüge beläuft (- Höchstregellohn - vgl. Urteile des BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 8; Urteil vom 31.1.1980 - 8 a RK - 10/79).

    Über die Grenze, bis zu der die nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG maßgebenden Bezüge des Versicherten für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift zwar keine unmittelbare Aussage; durch die Verweisung auf Abs. 1 und 2 des § 112 AVG ist jedoch klargestellt, welche Beitragsbemessungsgrenze gilt, nämlich die der Rentenversicherung (BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 8).

    Dies hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 7.6.1979 - 12 RK - 38/78 - (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) entschieden und in diesem Zusammenhang die Maßgeblichkeit der für das Krankengeld geltenden Leistungsbemessungsgrenze für das Beitragsrecht verneint.

  • BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81

    Vorliegen eines besonderen sozialrechtlichen Anspruchs des Arbeitnehmers gegen

    Gleichwohl bleibt der Beitrag seinem Charakter nach ein Beitrag und die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsträger, Einzugsstelle, Beitragszahlungspflichtigen und Versicherten richten sich grundsätzlich nach dem Beitragsrecht des Versicherungssystems, zu dem die Beiträge zu entrichten sind (BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 8).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 5/97

    Arbeitslosengeld - Beiträge - Bemessung - Berechnung - Rentenversicherung -

    In den Urteilen vom 7. Juni 1979 (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) und 16. Februar 1982 (SozR 2200 § 1385 Nr. 12) hat der 12. Senat die Auffassung vertreten, daß beim Bezug von Krankengeld oder Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme die Beiträge zur Rentenversicherung sich nicht nach der (niedrigeren) Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, sondern nach der (höheren) in der Rentenversicherung zu richten haben.
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 4/97

    Arbeitslosengeld - Beiträge - Bemessung - Berechnung - Rentenversicherung -

    In den Urteilen vom 7. Juni 1979 (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) und 16. Februar 1982 (SozR 2200 § 1385 Nr. 12) hat der 12. Senat die Auffassung vertreten, daß beim Bezug von Krankengeld oder Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme die Beiträge zur Rentenversicherung sich nicht nach der (niedrigeren) Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, sondern nach der (höheren) in der Rentenversicherung zu richten haben.
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 6/97

    Arbeitslosengeld - Beiträge - Bemessung - Berechnung - Rentenversicherung -

    In den Urteilen vom 7. Juni 1979 (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) und 16. Februar 1982 (SozR 2200 § 1385 Nr. 12) hat der 12. Senat die Auffassung vertreten, daß beim Bezug von Krankengeld oder Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme die Beiträge zur Rentenversicherung sich nicht nach der (niedrigeren) Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, sondern nach der (höheren) in der Rentenversicherung zu richten haben.
  • BSG, 13.05.1980 - 12 RK 27/78

    Verwaltungsakt gegenüber Behörden

    In einem solchen Fell richten sich die Versicherungspflicht, Verfahren, Beitragshöhe und Beitragszahlungspflicht, grundsätzlich nach dem System, zu dem Beiträge geleistet werden müssen und nicht nach dem System, das ansonsten für den Beitragspflichtigen anzuwenden ist (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7. Juni 1979 - 12 RK 38/78 - SozR 2200 § 1385 Nr. 8).
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